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NIS2 und KI: Was Unternehmen seit Dezember 2025 beachten müssen

Kurzantwort

Das deutsche NIS2-Umsetzungsgesetz gilt seit dem 6. Dezember 2025. Das BSI ging zum Inkrafttreten von rund 29.500 betroffenen Einrichtungen in Deutschland aus. Für betroffene Einrichtungen sieht das BSIG eine Registrierung beim BSI, dokumentierte Risikomanagementmaßnahmen und eine Erstmeldung erheblicher Sicherheitsvorfälle innerhalb von 24 Stunden vor. KI-Systeme sind dabei kein Sonderfall: Sie gehören zur Verarbeitungskette und damit in die Risikoanalyse.

Ein Beispiel aus dem Betriebsalltag

Ein Zulieferer aus dem Maschinenbau, 180 Beschäftigte, beliefert unter anderem einen regionalen Energieversorger. In der Instandhaltung läuft seit einem Jahr ein Cloud-Assistent, der Wartungsprotokolle auswertet und Störungsmeldungen vorsortiert. An einem Montagmorgen antwortet der Dienst nicht mehr. Der Anbieter meldet nach vier Stunden eine „Sicherheitsstörung“ ohne weitere Angaben.

Jetzt stellen sich drei Fragen gleichzeitig. Handelt es sich um einen meldepflichtigen Vorfall? Welche Daten lagen zum Zeitpunkt der Störung beim Anbieter? Und wer im Haus entscheidet das innerhalb der nächsten 24 Stunden? Daran zeigt sich, ob NIS2 vorbereitet wurde oder nicht.

Seit wann das Gesetz gilt

Die NIS2-Richtlinie[1] hätte bis Oktober 2024 in nationales Recht umgesetzt sein müssen. Deutschland war deutlich später dran: Der Bundestag beschloss das Umsetzungsgesetz am 13. November 2025, der Bundesrat stimmte am 21. November zu, die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 5. Dezember 2025. Seit dem 6. Dezember 2025 ist das neue BSIG in Kraft[2].

Eine allgemeine Schonfrist enthält das Gesetz nicht. Das BSI ging zum Inkrafttreten von rund 29.500 betroffenen Einrichtungen in Deutschland aus, deutlich mehr als unter der vorherigen KRITIS-Regelung.

Wer betroffen ist

Ob eine Einrichtung in den Anwendungsbereich fällt, hängt nach § 28 BSIG[3] von zwei Bedingungen ab, die zusammentreffen müssen: der Zugehörigkeit zu einem Sektor nach den Anlagen 1 und 2 und dem Überschreiten einer Größenschwelle.

Größenschwellen nach § 28 BSIG
Einrichtungsart Schwelle Bußgeldrahmen nach § 65 BSIG
Besonders wichtige Einrichtung mindestens 250 Beschäftigte, oder Jahresumsatz über 50 Mio. Euro und zudem Jahresbilanzsumme über 43 Mio. Euro bis 10 Mio. Euro
Wichtige Einrichtung mindestens 50 Beschäftigte, oder Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Mio. Euro bis 7 Mio. Euro

Die Verknüpfung ist dabei wichtig: Die Umsatzschwelle wirkt nicht für sich allein, sondern nur zusammen mit der Bilanzsumme. Betreiber kritischer Anlagen sowie einzelne Gruppen wie Telekommunikationsanbieter und qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter erfasst das Gesetz unabhängig von der Größe.

Zu den Sektoren gehören unter anderem Energie, Verkehr, Gesundheit, Trinkwasser, Abwasser, digitale Infrastruktur, Post, Chemie, Lebensmittel, Abfallwirtschaft, Forschung sowie die Herstellung von Medizinprodukten, Maschinen und Fahrzeugen. Die Einstufung nimmt jede Einrichtung selbst vor, das BSI schreibt Betroffene nicht an.

Welche Pflichten das Gesetz vorsieht

Pflichten und Fristen für betroffene Einrichtungen
Was das Gesetz vorsieht Frist Fundstelle
Registrierung beim BSI 3 Monate ab Betroffenheit, Änderungen binnen 2 Wochen § 33 BSIG
Risikomanagementmaßnahmen, 10 Bereiche laufend, dokumentiert § 30 BSIG
Erstmeldung eines erheblichen Sicherheitsvorfalls 24 Stunden nach Kenntnis § 32 BSIG
Meldung mit Bewertung 72 Stunden § 32 BSIG
Abschlussbericht 1 Monat § 32 BSIG
Billigung und Überwachung durch die Geschäftsleitung laufend § 38 BSIG

Die zehn Maßnahmenbereiche aus § 30 BSIG[4] umfassen Risikoanalyse und Sicherheitskonzepte, Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, Aufrechterhaltung des Betriebs und Krisenmanagement, Sicherheit in der Lieferkette, Sicherheit bei Beschaffung, Entwicklung und Wartung, Bewertung der Wirksamkeit, Schulung und Sensibilisierung, Kryptografie, Personal- und Zugriffssicherheit sowie Multi-Faktor-Authentisierung und gesicherte Kommunikation.

Was bedeutet das für KI-Systeme?

Im Gesetz kommt KI nicht als eigener Tatbestand vor. Ein KI-System, das Belege liest, Maschinendaten auswertet oder Texte erzeugt, ist ein IT-System wie jedes andere. Relevant wird es, sobald es an einem Prozess hängt, der zur Diensterbringung gehört. Drei Punkte fallen in der Praxis auf.

Externe Dienste gehören in die Betrachtung der Lieferkette

Ein externer Cloud-Dienst, an dem ein operativer Prozess hängt, ist bei der Sicherheit der Lieferkette zu berücksichtigen. § 30 BSIG nennt sie als einen der zehn Maßnahmenbereiche. Dazu gehören üblicherweise eine Bewertung des Anbieters, eine Regelung für Störungen und eine Absprache darüber, welche Informationen im Vorfall bereitgestellt werden.

Stille Modellwechsel erschweren die Reproduzierbarkeit

Anbieter aktualisieren ihre Modelle im laufenden Betrieb. Was gestern eine bestimmte Ausgabe lieferte, liefert heute eine andere. Für ein Verfahren, dessen Ergebnisse nachvollziehbar sein müssen, ist das ein Risiko, das in die Bewertung gehört.

Für die Meldung braucht es schnell belastbare Informationen

Eine Meldung nach § 32 BSIG setzt Protokolldaten, Konfigurationsstände und einen Zeitverlauf voraus. Liegen diese Informationen bei einem Dienstleister, hängt ihre Verfügbarkeit an dessen Auskunftsbereitschaft. Die gesetzliche Frist läuft davon unabhängig weiter. An dieser Schnittstelle wird aus einer technischen Frage eine organisatorische.

Was lokaler Betrieb bei Nachweisen erleichtert

Ein lokal betriebenes System erfüllt die Anforderungen des BSIG nicht von sich aus. Das Gesetz verlangt Risikomanagementmaßnahmen und Prozesse, kein Betriebsmodell. Ein lokaler Server ohne Patch-Prozess, ohne Protokollierung und ohne benannte Zuständigkeit trägt dazu nichts bei.

Einen Unterschied macht der Betriebsort bei der Verfügbarkeit von Informationen. Bleiben Protokolle, Konfigurationsstände und Zugriffe im eigenen Netz, liegen sie dort, wo auch die Verantwortung liegt, und die Zahl der Stellen, bei denen im Ernstfall nachgefragt werden muss, wird kleiner.

Einfluss des Betriebsorts auf einzelne Anforderungen
Anforderung Wirkung des lokalen Betriebs
Protokolle für die Vorfallmeldungkönnen schneller verfügbar sein, sofern sie im eigenen Netz geführt werden
Nachvollziehbare Modell- und Softwareständeleichter, wenn Updates geplant und dokumentiert eingespielt werden
Sicherheit in der Lieferkettedie Kette kann kürzer werden, entfällt aber nicht
Risikoanalyse und Sicherheitskonzeptkeine Erleichterung, bleibt eigene Aufgabe
Schulung und Sensibilisierungkeine Erleichterung, organisatorische Pflicht
Registrierung und Meldewegekeine Erleichterung, unabhängig vom Betriebsmodell

Was conn.AI dazu beiträgt

conn.AI liefert Edge-Server, Systemsoftware, Anbindung und den laufenden Betrieb. Zugriffs- und Wartungsprotokolle sind Teil des Betriebs, Software- und Modellstände werden geplant und dokumentiert eingespielt. Nutzdaten der Anwendungen bleiben auf der Hardware im Haus des Kunden. Soweit bei Fernwartung oder Support Daten zugänglich werden können, wird dieser Schritt gesondert betrachtet und vertraglich geregelt.

Diese Funktionen können die technische Nachweisführung unterstützen. Risikomanagement, Meldeprozesse, die Einstufung des eigenen Unternehmens und die in § 38 BSIG geregelte Verantwortung der Geschäftsleitung werden dadurch nicht ersetzt.

Häufige Fragen

Bin ich mit 50 Mitarbeitern von NIS2 betroffen?

Die Mitarbeiterzahl allein entscheidet das nicht. Nach § 28 BSIG müssen zwei Bedingungen zusammentreffen: die Zugehörigkeit zu einem der in den Anlagen 1 und 2 des BSIG genannten Sektoren und das Überschreiten einer Größenschwelle. Für wichtige Einrichtungen sieht das Gesetz mindestens 50 Beschäftigte vor, alternativ einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro. Liegt keine Sektorzugehörigkeit vor, greift das Gesetz auch bei deutlich größeren Unternehmen nicht. Umgekehrt können betroffene Einrichtungen über die Sicherheit der Lieferkette Anforderungen an ihre Zulieferer weitergeben, ohne dass diese selbst reguliert sind.

Ab wann gilt NIS2 in Deutschland?

Seit dem 6. Dezember 2025. Das NIS2-Umsetzungsgesetz wurde am 5. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Folgetag in Kraft. Eine allgemeine Übergangsfrist enthält das Gesetz nicht, die Pflichten gelten seitdem unmittelbar.

Muss ich mich beim BSI registrieren und bis wann?

Für betroffene Einrichtungen sieht § 33 BSIG eine Registrierungspflicht vor. Nach den Hinweisen des BSI beträgt die Frist drei Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Einrichtung erstmals betroffen ist, Änderungen an den gemeldeten Angaben sind binnen zwei Wochen nachzuziehen. Die Registrierung läuft in zwei Schritten: zunächst eine Anmeldung beim Dienst "Mein Unternehmenskonto", danach die Registrierung im BSI-Portal. Die Einstufung nimmt jede Einrichtung selbst vor, das BSI schreibt Betroffene nicht an.

Muss ein KI-Server unter NIS2 besonders abgesichert werden?

Das BSIG enthält keine eigene Vorschrift für KI-Systeme. Ein Server, auf dem Sprachmodelle oder Auswertungen laufen, ist aus Sicht des Gesetzes ein IT-System wie jedes andere und fällt bei betroffenen Einrichtungen unter die Maßnahmenbereiche nach § 30 BSIG, darunter Zugriffskontrolle, Kryptografie, Behandlung von Sicherheitsvorfällen und Multi-Faktor-Authentisierung. Praktische Bedeutung bekommt er, sobald er an einem Prozess hängt, der zur Diensterbringung gehört. Dann ist er in Risikoanalyse und Wiederanlaufplanung einzubeziehen.

Ist On-Premise-KI automatisch NIS2-konform?

Nein. Das BSIG verlangt Risikomanagementmaßnahmen und Prozesse, kein bestimmtes Betriebsmodell. Ein lokal betriebener Server ohne Protokollierung, ohne Patch-Prozess und ohne benannte Zuständigkeit trägt zur Erfüllung ebenso wenig bei wie ein unkontrollierter Cloud-Zugang. Der Unterschied liegt an anderer Stelle: Bleiben Protokolle, Konfigurationsstände und Zugriffe im eigenen Netz, sind die Informationen für eine Nachweisführung schneller verfügbar und die Lieferkette wird kürzer. Die rechtliche und organisatorische Bewertung bleibt davon unberührt.

Was sieht das Gesetz bei einer verspäteten Meldung vor?

Verstöße gegen Pflichten aus dem BSIG sind bußgeldbewehrt. § 65 BSIG sieht einen Rahmen von bis zu 10 Millionen Euro für besonders wichtige und bis zu 7 Millionen Euro für wichtige Einrichtungen vor. Hinzu kommt die in § 38 BSIG geregelte Verantwortung der Geschäftsleitung, die die Risikomanagementmaßnahmen zu billigen und ihre Umsetzung zu überwachen hat. In der Praxis wirkt daneben der Aufsichtsdruck: Das BSI kann Nachweise, Prüfungen und Anordnungen verlangen.

Dürfen Betriebsdaten in einen Cloud-KI-Dienst gegeben werden, wenn eine Einrichtung unter NIS2 fällt?

NIS2 enthält kein allgemeines Cloud-Verbot. Externe Dienste, an denen operative Prozesse hängen, sind allerdings bei der Sicherheit der Lieferkette zu berücksichtigen, die § 30 BSIG als einen der zehn Maßnahmenbereiche nennt. Dazu gehören üblicherweise eine Bewertung des Anbieters, eine Regelung für Störungen und die Frage, welche Informationen im Vorfall wie schnell verfügbar sind. Sind Protokolldaten nicht rechtzeitig zu bekommen, wird die Frist aus § 32 BSIG zum praktischen Problem. Ob ein konkreter Einsatz in Ordnung geht, hängt von der jeweiligen Konstellation ab.

Quellen und Verweise

  1. Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie), Volltext auf EUR-Lex: eur-lex.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj
  2. BSI, Pressemitteilung vom 5. Dezember 2025, NIS-2-Umsetzungsgesetz ab morgen in Kraft: bsi.bund.de · Pressemitteilung
  3. § 28 BSIG, Einrichtungsarten und Schwellenwerte: gesetze-im-internet.de · § 28 BSIG
  4. BSIG 2025, Volltext, darin § 30 (Risikomanagementmaßnahmen), § 32 (Meldepflichten), § 33 (Registrierung), § 38 (Geschäftsleitung) und § 65 (Bußgeldvorschriften): gesetze-im-internet.de · BSIG 2025
  5. BSI, NIS-2-Pflichten für regulierte Unternehmen: bsi.bund.de · NIS-2-Pflichten
  6. BSI, Registrierungspflicht gemäß § 33 Absatz 6 BSIG: bsi.bund.de · Registrierungspflicht
  7. BSI, NIS-2-Meldepflicht: bsi.bund.de · Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert: 18. August 2026. Rechtsstand geprüft an BSIG 2025 und den Veröffentlichungen des BSI. Dieser Text ist eine allgemeine Einordnung und dient der Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und welche Pflichten im Einzelfall gelten, hängt von der konkreten Situation ab.